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   BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62   

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BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62 (https://dejure.org/1966,73)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1966 - VI C 183.62 (https://dejure.org/1966,73)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1966 - VI C 183.62 (https://dejure.org/1966,73)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Leistungsbescheid zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches - Verwirklichung von Schadensersatz durch Verwaltungsakt - Hoheitliche Überordnung bei Schadensersatzansprüchen gegen Beamte - Vermögensbeziehung zwischen Dienstherrn und Beamten - Umfang der ...

  • bverwge-wolterskluwer

    BayBG 1946 Art. 37; bayer. Landkreisordnung Art. 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37; bayer. Gesetz über kommunale Wahlbeamte 1952 Art. 1 ff.; bayer. Gesetz über kommunale Wahlbeamte 1964 Art. 3
    Keine Heranziehung eines bayerischen Landrats durch staatlichen Leistungsbescheid zum Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 24, 225
  • NJW 1967, 1049
  • MDR 1966, 953
  • DVBl 1966, 831
  • DVBl 1966, 931
  • JR 67, 153
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62
    Andererseits setzt sich der erkennende Senat mit der Rechtsauffassung, daß der Beklagte den hier streitigen Schadensersatzanspruch nicht durch Verwaltungsakt verwirklichen darf" nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des VIII. und der darauf zum Teil aufbauenden Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bund den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes gemäß § 24 des Soldatengesetzes verpflichten kann und der Dienstherr seinen Beamten durch Verwaltungsakt zum Ersatz eines durch Dienstpflichtverletzung verursachten Vermögensschadens heranziehen darf (BVerwGE 18, 283; 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]; 21, 270) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64].

    Auch der II. Senat hat in BVerwGE 19, 243 die Befugnis des Dienstherrn, die dort bezeichneten Schadensersatzansprüche durch Verwaltungsakt zu regeln, aus einer seines Erachtens jedenfalls gewohnheitsrechtlich fundierten Ermächtigung der Organe der vollziehenden Gewalt abgeleitet, "zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben" Verwaltungsakte zu erlassen.

    Der II. Senat hat in BVerwGE 19, 243 zwar nicht ausdrücklich mit dem Bild des Körper-Glied-Verhältnisses gearbeitet; aber indem er sich gerade auf die eben angeführten, nach insoweit ganz überwiegender Auffassung einer Regelung durch Verwaltungsakt zugänglichen.

    Schadensersatzklage gegen den Bediensteten geradezu als "systemwidrig" bezeichnet hat (BVerwGE 19, 243 [247]), ist seine Entscheidung jedenfalls von einer der eben aufgezeigten sehr ähnlichen Sicht der Dinge geprägt.

    Ob die Modellvorstellung eines Körper-Glied-Verhältnisses der beschriebenen umfassenden Art für das Beamtenverhältnis sachgerecht ist, ob sie in den vom II. und VIII. Senat entschiedenen Fällen bereits ohne weiteres jene Entscheidungen zu tragen vermag, ob es der Anführung zusätzlicher Argumente bedürfte und ob es solche gibt, kann hier dahinstehen: Zwischen dem beklagten Freistaat Bayern und dem klagenden bayerischen Landrat besteht nicht einmal ein Verhältnis, das dem zwischen dem Bund und seinen Soldaten oder zwischen dem Dienstherrn der Entscheidung BVerwGE 19, 243 und den von ihm angestellten und für ihn tätigen Beamten verglichen werden könnte.

  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65

    Ersatz eines durch eine Dienstpflichtverletzung verursachten Schadens -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62
    Andererseits setzt sich der erkennende Senat mit der Rechtsauffassung, daß der Beklagte den hier streitigen Schadensersatzanspruch nicht durch Verwaltungsakt verwirklichen darf" nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des VIII. und der darauf zum Teil aufbauenden Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bund den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes gemäß § 24 des Soldatengesetzes verpflichten kann und der Dienstherr seinen Beamten durch Verwaltungsakt zum Ersatz eines durch Dienstpflichtverletzung verursachten Vermögensschadens heranziehen darf (BVerwGE 18, 283; 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]; 21, 270) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64].

    Das hat der VIII. Senat in dem Urteil BVerwGE 21, 270 sowie seinem dort auszugsweise wiedergegebenen Urteil vom 15. Oktober 1964 klar zum Ausdruck gebracht; schon in seinem ersten einschlägigen Urteil BVerwGE 18, 283 war bei der Bejahung der Regelungsmöglichkeit durch Verwaltungsakt ausdrücklich auf die "von der Unterwerfung erfaßten Rechtsbeziehungen" abgestellt worden.

    Der erkennende Senat hat bisher noch nicht ausgesprochen, daß die "Vermögensbeziehungen" zwischen Dienstherrn und Beamten subordinationsrechtlicher Natur, seien; zu der gegenteiligen Bemerkung im Urteil des VIII. Senats (BVerwGE 21, 270 [273]) ist klarzustellen, daß das dort angeführte Urteil des erkennenden Senats (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [266]) eine Klassifizierung als subordinationsrechtlich nur hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten auf dem Gebiete des Besoldungsrechts und des Versorgungsrechts und hinsichtlich der behördlichen Maßnahmen auf gerade diesem Gebiete vorgenommen hat.

    Hierfür kann, insbesondere BVerwGE 21, 270 (273) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65] angeführt werden, wo zwar zunächst die subordinationsrechtliche Natur des Schadensersatzanspruchs aus der subordinationsrechtlichen Natur der verletzten Verpflichtung gerechtfertigt wird (was nach dem oben Gesagten wohl nicht ausreicht); aber unmittelbar anschließend wird diese Argumentation ergänzt durch den Hinweis darauf, daß die Inanspruchnahme eines Soldaten auf Schadensersatz auch den Charakter einer Sanktion wegen Vernachlässigung der dienstlichen Pflichten, in sich berge.

  • BVerwG, 06.05.1964 - VIII C 394.63
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62
    Andererseits setzt sich der erkennende Senat mit der Rechtsauffassung, daß der Beklagte den hier streitigen Schadensersatzanspruch nicht durch Verwaltungsakt verwirklichen darf" nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des VIII. und der darauf zum Teil aufbauenden Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bund den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes gemäß § 24 des Soldatengesetzes verpflichten kann und der Dienstherr seinen Beamten durch Verwaltungsakt zum Ersatz eines durch Dienstpflichtverletzung verursachten Vermögensschadens heranziehen darf (BVerwGE 18, 283; 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]; 21, 270) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64].

    Das hat der VIII. Senat in dem Urteil BVerwGE 21, 270 sowie seinem dort auszugsweise wiedergegebenen Urteil vom 15. Oktober 1964 klar zum Ausdruck gebracht; schon in seinem ersten einschlägigen Urteil BVerwGE 18, 283 war bei der Bejahung der Regelungsmöglichkeit durch Verwaltungsakt ausdrücklich auf die "von der Unterwerfung erfaßten Rechtsbeziehungen" abgestellt worden.

    Von einem solchen umfassenden Pflichten- und Treueverhältnis, wie es in den Fällen der Entscheidungen BVerwGE 18, 283; 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]und 21, 270 gegeben war und dort die wechselseitigen Beziehungen im beschriebenen Sinne prägte, kann aber in der vorliegenden Sache nicht die Rede sein.

  • BVerwG, 17.09.1964 - I C 26.63

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes /

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62
    Andererseits setzt sich der erkennende Senat mit der Rechtsauffassung, daß der Beklagte den hier streitigen Schadensersatzanspruch nicht durch Verwaltungsakt verwirklichen darf" nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des VIII. und der darauf zum Teil aufbauenden Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bund den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes gemäß § 24 des Soldatengesetzes verpflichten kann und der Dienstherr seinen Beamten durch Verwaltungsakt zum Ersatz eines durch Dienstpflichtverletzung verursachten Vermögensschadens heranziehen darf (BVerwGE 18, 283; 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]; 21, 270) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64].

    Von einem solchen umfassenden Pflichten- und Treueverhältnis, wie es in den Fällen der Entscheidungen BVerwGE 18, 283; 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]und 21, 270 gegeben war und dort die wechselseitigen Beziehungen im beschriebenen Sinne prägte, kann aber in der vorliegenden Sache nicht die Rede sein.

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62
    Der erkennende Senat hat bisher noch nicht ausgesprochen, daß die "Vermögensbeziehungen" zwischen Dienstherrn und Beamten subordinationsrechtlicher Natur, seien; zu der gegenteiligen Bemerkung im Urteil des VIII. Senats (BVerwGE 21, 270 [273]) ist klarzustellen, daß das dort angeführte Urteil des erkennenden Senats (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [266]) eine Klassifizierung als subordinationsrechtlich nur hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten auf dem Gebiete des Besoldungsrechts und des Versorgungsrechts und hinsichtlich der behördlichen Maßnahmen auf gerade diesem Gebiete vorgenommen hat.
  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 80.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62
    Andererseits setzt sich der erkennende Senat mit der Rechtsauffassung, daß der Beklagte den hier streitigen Schadensersatzanspruch nicht durch Verwaltungsakt verwirklichen darf" nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des VIII. und der darauf zum Teil aufbauenden Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bund den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes gemäß § 24 des Soldatengesetzes verpflichten kann und der Dienstherr seinen Beamten durch Verwaltungsakt zum Ersatz eines durch Dienstpflichtverletzung verursachten Vermögensschadens heranziehen darf (BVerwGE 18, 283; 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]; 21, 270) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64].
  • BVerwG, 17.07.1963 - VI C 173.61

    Begehren auf Ersatz grob fahrlässig verursachten Schadens - Haftungsminderung bei

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62
    Eine entscheidungstragende Stellung zu dieser Frage hat der erkennende Senat nicht etwa schon dadurch bezogen, daß er bereits - so im Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - (Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1 = VerwRspr. Bd. 16 S. 278) - einen Dienstherrn für befugt erachtet hat, Schadensersatzansprüche aus vergleichbaren beamtenrechtlichen Vorschriften gegen seinen Bediensteten im Klagewege geltend zu machen.
  • VGH Bayern, 03.11.1964 - 82 VIII 63
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62
    (Vgl. zu dieser Streitfrage zum einen OVG Hamburg in ZBR 1965 S. 394 und Wacke in DÖV 1966 S. 311 [312], zum anderen Bayer. VGH in DVBl. 1966 S. 151.).
  • RG, 13.12.1940 - III 37/40

    1. Schließen die Bestimmungen des Wehr- und des Reichsleistungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62
    Überdies sei diese Norm nur Ausdruck des allgemein gültigen Rechtssatzes, daß bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Pflicht sich diese in eine Verpflichtung zum Ausgleich des dem Berechtigten dadurch entstandenen Schadens verwandele (RGZ 165, 323 [334]).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Die Behörde ist auch dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG 6 C 183.62 - BVerwGE 24, 225 und Beschluss vom 29. Dezember 1981 - BVerwG 5 B 18.81 - Buchholz 436.36 § 47a BAföG Nr. 1 S. 1 f.).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 15.86

    Kostenerstattung für Straßenreinigung nach einer Großdemonstration: keine

    Denn der Erlaß eines Kostenbescheides wäre im vorliegenden Fall kein gegenüber der Leistungsklage einfacherer Weg zur Inanspruchnahme des Beklagten gewesen, weil ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Kostenerstattung zu rechnen war (BVerwGE 24, 225 ; 28, 153 ; 29, 310 ).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Leistungsklage oder

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar wiederholt die Möglichkeit anerkannt worden, daß der Dienstherr öffentlich-rechtliche Ersatz- und Erstattungsansprüche gegenüber einem Bediensteten durch Leistungsbescheid geltend macht, so zuletzt in den Urteilen des VIII. Senats vom 28. Juni 1967 - BVerwG VIII C 68.66 - (RiA 1968 S. 17) und - BVerwG VIII C 74.66 - (RiA 1968 S. 15) sowie des II. Senats vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - (ZBR 1968 S. 47), sämtlich zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen; zur Abgrenzung vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 24, 225.

    - Aber auch in Fällen, in denen der Dienstherr seinen Anspruch durch Leistungsbescheid verwirklichen könnte, bleibt ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Möglichkeit offen, den Anspruch einzuklagen; das Rechtsschutzinteresse hierfür wird insbesondere dann gegeben sein, wenn angesichts der Streitlage ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (hierzu näheres im Urteil BVerwGE 24, 225 [227]; vgl. auch das bereits angeführte Urteil des II. Senats mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

    Vielmehr kann die Forderung des Klägers - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - ihre Grundlage auch in § 96 Abs. 1 LBG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes vom 7. Februar 1994, GBl S. 85; vgl. BVerwGE 100, 280 ) finden, der als beamtenrechtliche Sonderregelung die Haftungsverhältnisse zwischen Dienstherrn und Beamten abschließend bestimmt (stRspr; BVerwGE 52, 255 ; Urteil vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - ; Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - ) und der unter den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls im Wege der Leistungsklage verfolgt werden kann (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 173.61 - ; BVerwGE 24, 225 ; 100, 280 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 4 A 1334/17

    Kraftfahrer, die tierische Nebenprodukte entsorgen, werden durch das

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1966 - VI C 183.62 -, BVerwGE 24, 225 = juris, Rn. 12, und vom 25.10.1967 - IV C 19.67 -, BVerwGE 28, 153 = juris, Rn. 9 f.
  • BVerwG, 17.03.1977 - 7 C 59.75

    Subventionsrecht, Gewährung von Prämien auf Grund landesrechtlicher Richtlinien,

    Die Berechtigung zum Erlaß eines Rückforderungsbescheides ergibt sich auch hier aus dem Gewohnheitsrecht, im Verhältnis hoheitlicher Überordnung sich ergebende Rechtsfolgen durch Verwaltungsakt geltend zu machen (so BVerwGE 19, 243 [245, 246]; 24, 225 [228]; 28, 1 [2]; Urteil vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 - Buchholz 238.4 § 24 SG Nr. 3; Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 2. Band, 1967, A 19 S. 25 = JZ 1966, 58 [60]; Löwenberg, a.a.O. § 10 A S. 60).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.12.1989 - 10 S 2252/89

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde - Leistungsbescheid und Umdeutung

    Dient der Leistungsbescheid unabhängig von seinem materiell-rechtlichen Regelungsgehalt als Titel und als Vollstreckungsgrundlage, so unterliegt er schon um dieser Funktion willen als belastender Eingriff dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. das Senatsurteil vom 9.7.1985, VBlBW 1986, 22; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.3.1988, NVwZ 1989, 880; vgl. auch BVerwG, Urteile v. 24.6.1966, BVerwGE 24, 225, und v. 29.11.1985, BVerwGE 72, 265).

    Die Überordnung muß gerade auch in bezug auf den Anspruch bestehen, der durch Verwaltungsakt geregelt werden soll (vgl. BVerwG, Urteile v. 24.6.1966, a.a.O., und v. 23.10.1979, BVerwGE 59, 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.1989, NVwZ 1989, 892; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.12.1988, DVBl. 1989, 945).

  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84

    Beamtenrecht - Lehrer - Schadensersatzpflicht - Dienstpflichtverletzung

    Die auf § 96 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg - LBG - in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) gestützte Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, ohne daß es einer Erörterung bedarf, ob der Beklagte den Schadensersatzanspruch auch durch Leistungsbescheid hätte geltend machen können (BVerwGE 37, 192 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]; vgl. auch BVerwGE 24, 225).

    Der erkennende Senat hat die Frage, ob nicht - abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs - über solche Beziehungen dienstrechtlicher Art hinaus noch ein besonderes, dem Beamtenverhältnis vergleichbares Pflichten- und Treueverhältnis zu fordern ist, wozu der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach der in BVerwGE 24, 225 (231) [BVerwG 24.06.1966 - VI C 183/62] abgedruckten Entscheidung zu neigen scheint, im Urteil vom 25. Januar 1968 - BVerwG 2 C 5.65 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 8) ausdrücklich offengelassen (vgl. hierzu im übrigen Plog/Wiedow, BBG, § 78 Rz 37 f.; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 85 Anm. 4 und 9; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 84 Rz 25 a).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1984 - 4 S 2792/83

    Beschädigung von Schuleigentum durch den Lehrer

    Zudem dürfte durch den Relativsatz der Kreis der ersatzberechtigten Dienstherren über die Anstellungsdienstherren hinaus im Sinne der Funktionstheorie auf andere öffentlich-rechtliche Dienstherren erweitert sein (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 24.06.1966, BVerwGE 24, 225/231).

    Zu denken ist z. B. an einen Landrat, der als Beamter des Kreises zugleich Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erledigt (dazu BVerwGE 24, 225), ferner vor allem an den zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamten, der zwar Beamter seines bisherigen Dienstherren bleibt, aber Aufgaben des Dienstherrn versieht, zu dem er abgeordnet ist.

  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67

    Einbehaltung von Dienstbezügen

    Nun ist allerdings geltend gemacht worden, daß nicht notwendigerweise alle Beziehungen des Dienstherrn zum Beamten an dem das Beamtenverhältnis kennzeichnenden Über- und Unterordnungsverhältnis teilnehmen und daß z.B. die Zuordnung des Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten zu diesem Verhältnis noch näherer Begründung bedürfe (Bachof in JZ 1966 S. 60; BVerwGE 24, 225 [228]).
  • BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 82/88

    Auskunftspflicht nach § 144 Abs. 3 AFG

  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 3.84

    Beamtenrecht - Verzugszinsen - Leistungsbescheid

  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

  • BSG, 24.11.1987 - 3 RK 13/87

    Verletzung der Auskunftspflicht - Verwaltungsakt - Schadensersatzanspruch -

  • BVerwG, 24.04.1970 - VI C 106.65

    Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs durch einen Verwaltungsakt

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 98.65

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung im öffentlichen Recht bei

  • BVerwG, 30.09.1974 - VI C 34.72

    Sterbegeldberechtigter - Auskehrung - Beerdigungskosten - Dienstherr - Sterbefall

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 103/85

    Zulässigkeit von Klage - Zulässigkeit von Berufung - Pfändung -

  • BVerwG, 13.02.1976 - VII A 4.73

    Zuverfügungstellung einer Bundesbehörde - Erledigung von Landesaufgaben -

  • BFH, 15.10.1968 - II 68/64

    Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Gesetz über die

  • VGH Bayern, 05.09.2012 - 3 CS 12.1241

    Untersagung der Rechtsanwaltstätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 74.66

    Haftung des Soldaten gegenüber dem Bund für durch Dienstpflichtverletzung

  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 43.85

    Zinsanspruch eines Dienstherrn gegen einen Beamten bei pflichtwidriger

  • BVerwG, 17.03.1977 - 7 C 41.76

    Verbindung von Rücknahme und Rückforderung

  • BVerwG, 16.10.1969 - VIII C 200.67

    Unfall eines Kraftfahrzeugführers bei der Bundeswehr während seines Wehrdienstes

  • BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95

    Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des

  • BVerwG, 08.04.1970 - VII B 7.70

    Erstattung von Kanalanschlussgebühren - Eröffnung des Verwaltunngsrechtswegs bei

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1995 - 9 S 944/93

    Untersagung eines Büchertisches in der Mensa - Erhebung einer Unterlassungsklage

  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 64.70

    Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Übernahmepreis und

  • BVerwG, 25.01.1968 - II C 5.65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Verletzung der gerichtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1992 - 4 S 1470/91

    Zur Rückforderung überzahlter Ausbildungsbeihilfe an einen in der einstufigen

  • VGH Hessen, 11.06.1986 - 1 UE 1157/85
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.1973 - 6 A 97/71

    Heranziehung des Eigentümers einer Parzelle zur Erstattung von

  • VGH Hessen, 14.02.1967 - OS I 82/65
  • BVerwG, 25.05.1976 - 2 B 22.75
  • VG Cottbus, 23.10.2023 - 8 K 1306/20

    Interkommunaler Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder

  • OVG Saarland, 23.12.1977 - II W 129/77

    Erfordernis einer richterlichen Anordnung für das Betreten von Grundstücken durch

  • VG München, 12.11.2009 - M 10 K 07.5957

    Schadensersatzanspruch; Befugnis zum Erlass eines Bescheids; Leistungsklage;

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BVerwG, 05.09.1966 - V C 174.65 (https://dejure.org/1966,298)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1966 - V C 174.65 (https://dejure.org/1966,298)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1966 - V C 174.65 (https://dejure.org/1966,298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit des Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens über die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Anforderungen an die Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1966, 953
  • DVBl 1967, 154
  • DVBl 1967, 159
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.12.1965 - V C 21.64

    Möglichkeit der Verwaltungsbehörde zur Abänderung von bis zum Ablauf von drei

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1966 - V C 174.65
    Ob sie darüber hinaus von ihrer Befugnis Gebrauch macht oder an ihrer ersten Entscheidung festhält und dem Betroffenen statt eines neuen anfechtbaren Bescheides lediglich einen Hinweis auf die bereits vorliegende rechtsbeständige Entscheidung gibt, steht in ihrem freien - lediglich durch den Verfassungssatz des Art. 3 GG gebundenen - Ermessen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1966 - BVerwG V C 91.64 - und die dort genannten älteren Urteile vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]], vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 - [DVBl. 1965, 485] und vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 21.64 -).
  • BVerwG, 11.12.1963 - V C 91.62
    Auszug aus BVerwG, 05.09.1966 - V C 174.65
    Ob sie darüber hinaus von ihrer Befugnis Gebrauch macht oder an ihrer ersten Entscheidung festhält und dem Betroffenen statt eines neuen anfechtbaren Bescheides lediglich einen Hinweis auf die bereits vorliegende rechtsbeständige Entscheidung gibt, steht in ihrem freien - lediglich durch den Verfassungssatz des Art. 3 GG gebundenen - Ermessen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1966 - BVerwG V C 91.64 - und die dort genannten älteren Urteile vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]], vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 - [DVBl. 1965, 485] und vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 21.64 -).
  • BVerwG, 30.03.1966 - V C 91.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1966 - V C 174.65
    Ob sie darüber hinaus von ihrer Befugnis Gebrauch macht oder an ihrer ersten Entscheidung festhält und dem Betroffenen statt eines neuen anfechtbaren Bescheides lediglich einen Hinweis auf die bereits vorliegende rechtsbeständige Entscheidung gibt, steht in ihrem freien - lediglich durch den Verfassungssatz des Art. 3 GG gebundenen - Ermessen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1966 - BVerwG V C 91.64 - und die dort genannten älteren Urteile vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]], vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 - [DVBl. 1965, 485] und vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 21.64 -).
  • BVerwG, 08.10.1964 - V C 4.64

    Einstufung von behördlichen, sich nur mit einem Teilzeitraum eines

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1966 - V C 174.65
    Ob sie darüber hinaus von ihrer Befugnis Gebrauch macht oder an ihrer ersten Entscheidung festhält und dem Betroffenen statt eines neuen anfechtbaren Bescheides lediglich einen Hinweis auf die bereits vorliegende rechtsbeständige Entscheidung gibt, steht in ihrem freien - lediglich durch den Verfassungssatz des Art. 3 GG gebundenen - Ermessen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1966 - BVerwG V C 91.64 - und die dort genannten älteren Urteile vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]], vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 - [DVBl. 1965, 485] und vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 21.64 -).
  • BVerwG, 19.10.1968 - III C 123.66

    Mängel des Vorverfahrens als Verfahrensrüge - Voraussetzungen für eine

    Er meint, die Frage, wann ein Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sei, sei durch dasUrteil vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - rechtsgrundsätzlich geklärt.

    In Übereinstimmung mit den übrigen Senaten des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 19, 153 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]; BVerwG V C 174.65 - Urteil vom 5. September 1966 -) ist deshalb für den Bereich des Lastenausgleichsrechts dahin zu erkennen, daß ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bei Änderung der Sach- oder Rechtslage gegeben ist.

    Daß der V. Senat beim Wandel der Rechtsauffassung auf Grund des Wechsels der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Neubescheidung gewähren will, wird durch dasUrteil vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - bestätigt.

    Darauf hat der V. Senat in seinem Urteil vom 5. September 1966 (a.a.O.) zutreffend hingewiesen.

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

    Die beiden Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit sind grundsätzlich gleichwertig (BVerwGE 28, 122 [127]; Urteil vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Ziff. 5 Nr. 48 = MDR 1966, 953 = DVBl. 1967, 159]), sofern dem anzuwendenden Recht keine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist.
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Eine Pflicht zur Rücknahme kann sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG ergeben, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, dass in Fällen bestimmter Art der Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Fall nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 05.09.1966, V C 174.65, Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2004, 15 A 1113/04, Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2004 - 15 A 1113/04

    Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheides

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1966 - V C 174.65 -, DVBl. 1967, 159.
  • BVerwG, 26.09.1969 - VII B 125.68

    Rechtsmittel

    Zu dieser Frage hat der V. Senat durch Urteil vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - (DVBl. 1967, 159) ausgeführt, die Verwaltungsbehörden seien grundsätzlich nicht verpflichtet, ein durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren deshalb wieder aufzugreifen, weil sich der unanfechtbare Verwaltungsakt nachträglich auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen habe.

    Eine Ausnahme besteht nur auf Grund des Gleichheitssatzes, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, daß in Fällen bestimmter Art regelmäßig ein Wiederaufgreifen des Verfahrens stattfindet und ein Abweichen von einer solchen Praxis im konkreten Fall nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht (so BVerwG V C 174.65 a.a.O.; vgl. weiter BVerwGE 26, 153 [155]).

  • BVerwG, 08.02.1967 - V C 95.66

    Anspruch auf Ergänzungsentschädigung wegen einer Zwangsarbeitsverpflichtung in

    Vielmehr steht das Wiederaufgreifen im Ermessen der Behörde, das jedoch durch den Verfassungssatz nach Art. 3 GG gebunden ist (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - und die dort zitierten älteren Entscheidungen).
  • BVerwG, 20.09.1974 - III CB 54.71

    Wiederaufgreifen eines Schadensfeststellungsverfahrens und Erhöhung des

    Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) weicht das angefochtene Urteil nicht von dem Urteil des V. Senats vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - (Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 Ziff. 5 Nr. 48 = DVBl. 1967, 159 - MDR 1966, 953 = HLA. 1967, 115) ab, in dem entschieden ist, der Gleichheitssatz sei dann verletzt, wenn eine Behörde in gleich oder ähnlich liegenden Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch mache, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absehe, ohne daß sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar seien.
  • VG Stade, 17.06.2010 - 6 A 646/09

    Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1

    Diese beiden Prinzipien sind grundsätzlich gleichwertig (BVerwGE 28, 122, 127; BVerwG, Urteil vom 5.9.1966 - 5 C 174.65 - DVBl. 1967, 159), sofern dem anzuwendenden Recht keine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist.
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Eine Pflicht zur Rücknahme kann sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG ergeben, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, dass in Fällen bestimmter Art der Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Fall nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 05.09.1966, V C 174.65, Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2004, 15 A 1113/04, Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Eine Pflicht zur Rücknahme kann sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG ergeben, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, dass in Fällen bestimmter Art der Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Fall nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 05.09.1966, V C 174.65, Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2004, 15 A 1113/04, Rn. 10).
  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 8 CS 10.1720

    Aufstellung eines Werbeschilds auf öffentlichem Straßengrund

  • BVerwG, 25.04.1974 - I WB 66.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.06.1969 - VIII C 197.67

    Voraussetzungen der Einziehung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen für

  • BVerwG, 04.12.1968 - V C 38.66

    Unterhaltsbeihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Grundrente nach dem

  • BVerwG, 27.11.1967 - III B 150.67

    Entscheidung über das Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen

  • VG Berlin, 14.04.1981 - 16 A 26.81

    Schranken der Ausübung des Ermessens zum Wiederaufgreifen eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.1972 - 1 A 92/71

    Errichtung eines Wohnhauses ; Erteilung eines Bauvorbescheides ; Genehmigung

  • BVerwG, 28.01.1972 - II B 37.71

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.11.1969 - I WB 141.69

    Unanfechtbarkeit einer auf eine Anrufung ergangenen Entscheidung im Bereich des

  • VG Köln, 16.01.2008 - 21 K 3798/07

    Rechtswidrigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheids betreffend einen nicht

  • BVerwG, 21.06.1971 - V B 126.68

    Verpflichtung einer Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Grund einer

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